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# § 25 NW_28251 (Nordrhein-Westfalen) — Beauftragte oder Beauftragter der Aufsichtsbehörde

Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wenn die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 24 nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Führung der Geschäfte des Verbandes zu sichern, kann die Aufsichtsbehörde eine oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Geschäftes des Verbandes auf dessen Kosten führt.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, welche Entschädigung der Verband der oder dem Beauftragten zu leisten hat.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbandes möglichst bald wiederherzustellen.

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Zitiervorschlag: § 25 NW_28251 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/25

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