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# § 16 NW_28251 (Nordrhein-Westfalen) — Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer

Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wiederberufung darf frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit beschlossen werden. Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer das 67. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Verbandsverwaltung und erledigt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Sie oder er hat die Aufgaben, die nicht auf Grund dieses Gesetzes oder der Satzung der Delegiertenversammlung, dem Vorstand oder dem Vorsitzenden des Verbandes obliegen. Sie oder er bereitet die Sitzungen der Gremien vor und nimmt beratend daran teil. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Verbandes.

(3) Weitere Bestimmungen trifft die Satzung.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer trifft mit Zustimmung des Vorstandes Regelungen über die ständige Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers.

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Zitiervorschlag: § 16 NW_28251 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/16

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