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Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung

§ 9 Finanzwirtschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

1Die Finanzwirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen. 2Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. 3Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

§ 8 § 10