(1) Die Aufsicht über die Kasse übt das für Kommunales zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aus.
(2) Die Satzung und ihre Änderungen sind der Aufsicht anzuzeigen.
(3) 1Verletzt ein Beschluss des Kassenausschusses das geltende Recht, so hat die Leiterin/der Leiter der Kasse den Beschluss zu beanstanden.2Sie/er kann hierzu durch die Aufsicht angewiesen werden.3§ 19 Absatz 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.4An die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Kassenausschuss.