Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung
Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung§ 74 Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/74#abs-1 (1) 1Eine zum 31. Dezember 2001 bestehende beitragsfreie Versicherung nach § 25 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung oder eine am 31. Dezember 2001 beendete Pflichtversicherung wird ab 1. Januar 2002 zu einer beitragsfreien Versicherung (§ 21). 2Freiwillig Weiterversicherte können die Umwandlung der freiwilligen Weiterversicherung in eine freiwillige Versicherung zum 1. Januar 2002 beantragen; der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2002 zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/74#abs-2 (2) 1Die Startgutschriften der am 1. Januar 2002 beitragfrei Versicherten werden nach der am 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt. 2Für die Dynamisierung der Anwartschaften gilt § 66.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/74#abs-3 (3) Für die freiwillig Weiterversicherten gilt Absatz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/74#abs-4 (4) 1Auf einen gesetzlichen Anspruch nach § 18 Absatz 2 BetrAVG sind § 73 Absatz 1 Satz 3 bis 7 und Absatz 1a entsprechend anzuwenden. 2Für die Dynamisierung der Anwartschaften gilt § 73 Absatz 7 entsprechend.
Abschnitt III
Sonstiges