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Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung

§ 75 Sterbegeld

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/75#abs-1 (1) 1Sterbegeld wird bei Fortgeltung des bisherigen Rechts (§ 49 Abs. 1 bis 3 und 8 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung) Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung des am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten in folgender Höhe gezahlt für Sterbefälle

im Jahr 2002

1.535 Euro,

im Jahr 2003

1.500 Euro,

im Jahr 2004

1.200 Euro,

im Jahr 2005

900 Euro,

im Jahr 2006

600 Euro,

im Jahr 2007

300 Euro.

2Ab dem Jahr 2008 entfällt das Sterbegeld.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/75#abs-2 (2) Der Anspruch auf Sterbegeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren seit Entstehen des Anspruchs in Textform bei der Kasse geltend zu machen.

§ 74 § 76