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Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung§ 75 Sterbegeld
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/75#abs-1 (1) 1Sterbegeld wird bei Fortgeltung des bisherigen Rechts (§ 49 Abs. 1 bis 3 und 8 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung) Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung des am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten in folgender Höhe gezahlt für Sterbefälle
im Jahr 2002
1.535 Euro,
im Jahr 2003
1.500 Euro,
im Jahr 2004
1.200 Euro,
im Jahr 2005
900 Euro,
im Jahr 2006
600 Euro,
im Jahr 2007
300 Euro.
2Ab dem Jahr 2008 entfällt das Sterbegeld.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/75#abs-2 (2) Der Anspruch auf Sterbegeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren seit Entstehen des Anspruchs in Textform bei der Kasse geltend zu machen.