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Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung

§ 21 Beitragsfreie Versicherung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/21#abs-1 (1) 1Die Versicherung bleibt als beitragsfreie Versicherung bestehen, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht entfallen sind. 2Dies gilt auch

a) bei Beendigung der Mitgliedschaft des Arbeitgebers in den Abrechnungsverbänden I und II oder

b) wenn der Anspruch auf Betriebsrente in den Fällen des § 40 Abs. 1 Buchstabe b erlischt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/21#abs-2 (2) Die beitragsfreie Versicherung endet bei Eintritt des Versicherungsfalles, Überleitung der Pflichtversicherung auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, Tod, Erlöschen der Anwartschaft oder bei Beginn einer erneuten Pflichtversicherung. 2Sie endet ferner, wenn die/der Versicherte, die/der die Wartezeit nicht erfüllt hat, das 69. Lebensjahr vollendet.

§ 20 § 22