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Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung

§ 60 Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband I

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/60#abs-1 (1) 1Die Finanzierung der Verpflichtungen aus sämtlichen Anwartschaften und Ansprüchen sowie der Verwaltungskosten im Abrechnungsverband I soll so erfolgen, dass die Finanzierungsbelastung der Mitglieder als Vomhundertsatz der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte langfristig stabil bleibt. 2Die Länge des Zeitraums, für den die Finanzierungsbelastung der Mitglieder ermittelt wird (Deckungsabschnitt), beträgt daher 100 Jahre. 3Zur Deckung des Finanzbedarfs erhebt die Kasse Umlagen gemäß § 62 und Sanierungsgeld gemäß § 63.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/60#abs-2 (2) 1Soweit der Finanzbedarf durch Umlagen und Sanierungsgeld gedeckt wird, ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ein gleichbleibender Finanzierungssatz als Vomhundertsatz der zu erwartenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelte (§ 62 Absatz 2) für den Deckungsabschnitt festzusetzen. 2Der Finanzierungssatz ist so zu bemessen, dass die sich daraus ergebenden Einnahmen zusammen mit dem zu Beginn des Deckungsabschnitts vorhandenen Vermögen des Abrechnungsverbands I (Teilvermögen) und den sonstigen zu erwartenden Einnahmen des Abrechnungsverbands I voraussichtlich ausreichen, um die Leistungen sowie die Verwaltungskosten während des Deckungsabschnitts erfüllen zu können. 3Dabei soll das Teilvermögen am Ende jedes Kalenderjahres innerhalb des Deckungsabschnitts die für das dann folgende Kalenderjahr erwarteten Gesamtausgaben im Abrechnungsverband I nicht unterschreiten. 4Darüber hinaus soll das Teilvermögen zum Ende des Deckungsabschnitts so bemessen werden, dass die Finanzierungsbelastung der Mitglieder als Vomhundertsatz der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte während des laufenden Deckungsabschnitts im Vergleich zur Finanzierungsbelastung vor Beginn des Deckungsabschnitts im Sinne des Absatzes 1 stabil bleibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/60#abs-3 (3) 1Die Berechnungsparameter für den Deckungsabschnitt, deren Annahmen sich im Zeitablauf gemäß Absatz 5 ändern können, sind auf der Grundlage bester Schätzwerte zu bestimmen und zusammen mit der Berechnungsmethode zur Bestimmung des Finanzierungssatzes im versicherungstechnischen Geschäftsplan niederzulegen. 2Sie umfassen die erwartete Verzinsung des Vermögens, die biometrischen Rechnungsgrundlagen, Annahmen zur voraussichtlichen Entwicklung des Versichertenbestandes und der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte sowie Annahmen zum Renteneintrittsalter und zu den künftigen Verwaltungskosten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/60#abs-4 (4) Nach spätestens fünf Jahren ist der Finanzbedarf zu überprüfen (periodische Überprüfung) und über den Finanzierungssatz gemäß Absatz 2 auf Grundlage eines Vorschlags der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars erneut durch den Kassenausschuss zu beschließen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/60#abs-5 (5) 1Im Rahmen der periodischen Überprüfung des Finanzbedarfs gemäß Absatz 4 sowie der jährlichen Überprüfung der Finanzlage der Kasse gemäß § 7 Absatz 1 hat die Verantwortliche Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar eine Einschätzung darüber abzugeben, ob und inwieweit die tatsächliche und zukünftig zu erwartende Entwicklung der Annahmen zu den Berechnungsparametern denjenigen des versicherungstechnischen Geschäftsplans entspricht. 2Wenn die/der Verantwortliche Aktuarin/Aktuar feststellt, dass sich die Annahmen, die den Berechnungsparametern für die Ermittlung des Finanzbedarfs zugrunde lagen, geändert haben, hat sie/er darzulegen, welche Änderung der Annahmen zu den Berechnungsparametern sie/er im Hinblick auf die erwarteten Entwicklungen für erforderlich hält. 3Hierzu hat die/der Verantwortliche Aktuarin/Aktuar unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 die Auswirkungen auf den Finanzierungssatz zu beschreiben. 4Kommt die/der Verantwortliche Aktuarin/Aktuar zu der Einschätzung, dass sich der Finanzbedarf anders entwickelt als angenommen, hat sie/er geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, auf deren Grundlage der Kassenausschuss entscheidet. 5Soweit eine Anpassung der Annahmen erfolgt, ist auch der versicherungstechnische Geschäftsplan entsprechend zu ändern.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/60#abs-6 (6) 1Im Falle eines Vermögenstransfers gemäß § 55 Absatz 6 Satz 3 sind die Versicherten im Hinblick auf eine eventuelle Eigenbeteiligung an der Umlage bei einer Neufestsetzung des Finanzierungssatzes im Abrechnungsverband I so zu stellen, als ob ein Vermögenstransfer nicht stattgefunden hätte. 2Die hierfür notwendigen Vergleichsberechnungen erfolgen durch die Verantwortliche Aktuarin/den Verantwortlichen Aktuar im Rahmen der Feststellung des Finanzbedarfs gemäß Absatz 2.

§ 59h § 60a