Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung
Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung§ 59h Durchführungsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Weitere Festlegungen zu sämtlichen Berechnungsparametern sowie der Berechnungsmethode
a) des Einmalbetrags (§ 59b)
b) der ratenweisen Tilgung (§ 59c)
c) der nachträglichen Neuberechnung (§ 59d)
regeln die als Anhang zu dieser Satzung beschlossenen Durchführungsvorschriften zu den §§ 15 ff., 59a ff. und 79 abschließend.
Abschnitt II
Pflichtversicherung