Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung
Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung§ 59b Einmalbetrag
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/59b#abs-1 (1) 1Der Einmalbetrag berechnet sich durch Multiplikation der Unterfinanzierungsquote mit der Summe des Barwertes der auf das ausgeschiedene Mitglied entfallenden kapitalgedeckt geführten Verpflichtungen im Abrechnungsverband II (Verpflichtungsbarwert) und einer Pauschale zur Deckung zukünftiger Verwaltungskosten in Höhe von 2 v.H. dieses Barwerts. 2Die Unterfinanzierungsquote ergibt sich aus der Differenz der Zahl 1 zur Ausfinanzierungsquote. 3Die Ausfinanzierungsquote ergibt sich aus dem Verhältnis des zum Stichtag des letzten Jahresabschlusses vor dem Ausscheiden des Mitglieds vorhandenen Deckungsvermögens nach § 55 Absatz 3 Satz 5 zur Summe des Barwertes der kapitalgedeckt geführten Verpflichtungen des Abrechnungsverbandes II (Gesamtverpflichtungsbarwert) und einer Pauschale zur Deckung zukünftiger Verwaltungskosten in Höhe von 2 v.H. dieses Barwerts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/59b#abs-2 (2) 1Für die Ermittlung des Verpflichtungsbarwertes und Gesamtverpflichtungsbarwertes sind zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft im Abrechnungsverband II zu berücksichtigen
a) Ansprüche von Betriebsrentenberechtigten, künftige Ansprüche von deren Hinterbliebenen und ruhende Ansprüche, sowie
b) Versorgungspunkte aus unverfallbaren Anwartschaften.
2Entsprechend § 17 Satz 3 sind alle aus der einheitlichen Pflichtversicherung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen Anwartschaften und Ansprüche in dem Abrechnungsverband, aus dem das Mitglied ausgeschieden ist, zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/59b#abs-3 (3) 1Die Verpflichtungsbarwerte sind nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik vom Verantwortlichen Aktuar der Kasse zu ermitteln. 2Dieser errechnet den Verpflichtungsbarwert für die Ansprüche und Anwartschaften nach Absatz 2 anhand der zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft maßgeblichen Barwertfaktorentabelle nach Absatz 4. 3Die Berechnung des Verpflichtungsbarwerts erfolgt für Versicherte, indem die Versorgungspunkte mit dem Messbetrag nach § 33 Absatz 1, dem Faktor 12 und dem Faktor der Barwertfaktorentabelle für den Status „Aktive/r“ unter Berücksichtigung des jeweiligen versicherungstechnischen Alters multipliziert werden. 4Für Betriebsrentner wird der Barwert ermittelt, indem der Monatsbetrag der Rente ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen mit dem Faktor 12 und dem Faktor der Barwertfaktorentabelle für den Status „Altersrentner/in“, „Erwerbsminderungsrentner/in“, „Witwe/r“ bzw. „Waise“ unter Berücksichtigung des jeweiligen versicherungstechnischen Alters multipliziert wird. 5Das versicherungstechnische Alter ist das Lebensjahr, das an dem Geburtstag, der dem Berechnungsstichtag am nächsten liegt, vollendet wird bzw. wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/59b#abs-4 (4) 1Die Barwertfaktorentabellen sind von der/dem Verantwortlichen Aktuarin/Aktuar nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnen und dem ausgeschiedenen Mitglied auf Verlangen in Textform zur Verfügung zu stellen. 2Die für die Ermittlung der Barwertfaktoren wesentlichen Berechnungsparameter sind der Rechnungszins, die biometrischen Rechnungsgrundlagen sowie die jährliche Anpassung der Betriebsrenten. 3Als Rechnungszins ist eine Verzinsung in Höhe des in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten Höchstzinssatzes zugrunde zu legen, jedoch höchstens 2,75 v.H. 4Als biometrische Rechnungsgrundlagen sind die Heubeck-Richttafeln zu verwenden, die hinsichtlich ihrer Ausgestaltung in den Durchführungsvorschriften zu den §§ 15 ff., 59a ff. und 79 der Satzung näher bestimmt sind. 5Auf Verlangen stellt die Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied einen Zugang zu den Heubeck -Richttafeln zur Verfügung. 6Die Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Betriebsrenten erfolgt gemäß § 37.