Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung
Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung§ 20 Ende der Versicherungspflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/20#abs-1 (1) Die Versicherungspflicht endet mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder in dem Zeitpunkt, in dem ihre Voraussetzungen entfallen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/20#abs-2 (2) 1Die Abmeldung von der Pflichtversicherung (§ 13 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe a) kann unterbleiben, wenn das Arbeitsverhältnis unter den in § 66 Absatz 4 Satz 3 genannten Voraussetzungen beendet worden ist. 2Die Abmeldung ist auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachzuholen, falls die/der Pflichtversicherte von ihrem/seinem Anspruch auf Wiedereinstellung keinen Gebrauch macht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/20#abs-3 (3) Die Höhe der Anwartschaft beschränkt sich – abgesehen von Anwartschaften aus Überschüssen nach Maßgabe des § 66 und aus nachträglich eingehenden Altersvorsorgezulagen – auf die bis zum Ende der Beschäftigung erworbenen Versorgungspunkte.