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Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung

§ 14a Insolvenz des Mitglieds

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/14a#abs-1 (1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds stellt eine Auflösung im Sinne von § 14 Absatz 1 Buchstabe a dar, die eine Beendigung der Mitgliedschaft zur Folge hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/14a#abs-2 (2) 1Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann zwischen der Kasse und dem Insolvenzverwalter beziehungsweise der Eigenverwaltung und – soweit erforderlich – mit Zustimmung des Gläubigerausschusses und Insolvenzgerichts eine Individualabrede über die vorläufige Fortsetzung der Mitgliedschaft mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Eröffnung vereinbart werden (Fortsetzungsvereinbarung), deren Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt werden und deren Inhalt sich nach den Absätzen 3 und 4 richtet. 2Die Fortsetzung kann befristet oder unbefristet vereinbart werden. 3Ein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Fortsetzungsvereinbarung besteht nicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/14a#abs-3 (3) 1Die Kasse kann den Abschluss einer Fortsetzungsvereinbarung von Bedingungen abhängig machen. 2Insbesondere kann sie die Vorlage eines Sanierungskonzepts verlangen, das entweder die Fortsetzung des Mitglieds oder die Übertragung der Aufgaben und der Pflichtversicherten des Mitglieds auf ein anderes Mitglied in demselben Abrechnungsverband der Kasse zum Ziel hat. 3Für den beabsichtigten Fall einer Fortsetzung der Mitgliedschaft nach Beendigung des Insolvenzverfahrens soll die Fortsetzungsvereinbarung gemäß Absatz 2 die Verpflichtung des Mitglieds vorsehen, die Folgen einer erneuten Insolvenz gegenüber der Kasse abzusichern sowie eine „going-concern“-Bestätigung im Sinne von § 13 Absatz 6 beizubringen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/14a#abs-4 (4) 1Für den Fall, dass eine nach Absatz 2 zunächst fortgesetzte Mitgliedschaft endet, soll die Vereinbarung eine Regelung über den zeitanteiligen finanziellen Ausgleich für den Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Beendigung der fortgesetzten Mitgliedschaft nach folgenden Grundsätzen beinhalten. 2Es erfolgt ein finanzieller Ausgleich für den Fall der Beendigun

a) einer im Abrechnungsverband I fortgesetzten Mitgliedschaft nach Maßgabe der §§ 15, 15a oder

b) einer im Abrechnungsverband II fortgesetzten Mitgliedschaft nach Maßgabe der §§ 59a, 59b bezogen auf die dem Mitglied zurechenbaren Anwartschaften und Ansprüche, die im Abrechnungsverband II als kapitalgedeckte Verpflichtungen geführt wurden, und nach Maßgabe der §§ 15, 15a für alle anderen dem Mitglied zurechenbaren Anwartschaften und Ansprüche (nicht kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen).

3Für den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung wird der auf diesen Zeitraum entfallende entsprechend Satz 2 berechnete finanzielle Ausgleich, zuzüglich der Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten, als Einmalbetrag endgültig zur Insolvenztabelle angemeldet. 4Die Fortsetzungsvereinbarung endet mit Ablauf der vereinbarten Frist, spätestens mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens. 5Wird das Mitglied fortgesetzt, besteht die ursprüngliche Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten nach Maßgabe der Satzung fort. § 11 Absatz 1 Buchstabe d gilt entsprechend.

§ 14 § 15