Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 6
Fn 6§ 6 Erforderliche Sachkunde, gerätetechnische Ausstattung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/6#abs-1 (1) Die Anforderungen an die erforderliche Sachkunde im Sinne dieser Verordnung ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde müssen Sachverständige den allgemeinen (Nummer 1 der Anlage 1) und den spezifischen Anforderungen für mindestens ein Sachgebiet nach Nummer 2 der Anlage1 genügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/6#abs-2 (2) Für das Sachgebiet Nummer 2.1 der Anlage 1 müssen Sachverständige mindestens über die gerätetechnische Ausstattung nach Nummer 3 der Anlage 1 verfügen können.
Dritter Abschnitt
Pflichten
Änderungsverlauf
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30.03.2005 Ausfertigung
§§ 6 und 8 geändert durch VO v. 30.3.2005 (GV. NRW. S. 448)
GV. NRW. 2005 S. 448
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