Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 6

Fn 6

§ 6 Erforderliche Sachkunde, gerätetechnische Ausstattung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/6#abs-1 (1) Die Anforderungen an die erforderliche Sachkunde im Sinne dieser Verordnung ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde müssen Sachverständige den allgemeinen (Nummer 1 der Anlage 1) und den spezifischen Anforderungen für mindestens ein Sachgebiet nach Nummer 2 der Anlage1 genügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/6#abs-2 (2) Für das Sachgebiet Nummer 2.1 der Anlage 1 müssen Sachverständige mindestens über die gerätetechnische Ausstattung nach Nummer 3 der Anlage 1 verfügen können.

Dritter Abschnitt

Pflichten

§ 5 § 7