(1) Die Anforderungen an die erforderliche Sachkunde im Sinne dieser Verordnung ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde müssen Sachverständige den allgemeinen (Nummer 1 der Anlage 1) und den spezifischen Anforderungen für mindestens ein Sachgebiet nach Nummer 2 der Anlage1 genügen.
(2) Für das Sachgebiet Nummer 2.1 der Anlage 1 müssen Sachverständige mindestens über die gerätetechnische Ausstattung nach Nummer 3 der Anlage 1 verfügen können.
Dritter Abschnitt
Pflichten