Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 6

Fn 6

§ 7 Allgemeine Pflichten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/7#abs-1 (1) Gutachten müssen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt werden. Organisatorische, wirtschaftliche, kapital- oder personalmäßige Verflechtungen mit Dritten, die im Einzelfall Zweifel an der Unabhängigkeit wecken können, sind den Auftraggebern vor der Auftragsannahme und soweit sich bis zur Gutachtenabgabe Änderungen ergeben anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/7#abs-2 (2) Sachverständige müssen eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und aufrechterhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/7#abs-3 (3) Sachverständige müssen bei Gutachten, bei denen die Einschaltung von Untersuchungsstellen nach dem Dritten Teil dieser Verordnung erforderlich ist, die zur Qualitätssicherung erforderliche gegenseitige Information der Beteiligten sicherstellen.

§ 6 § 8