Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / SU-BodAV NRW
SU-BodAV NRW§ 7 Allgemeine Pflichten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/7#abs-1 (1) Gutachten müssen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt werden. Organisatorische, wirtschaftliche, kapital- oder personalmäßige Verflechtungen mit Dritten, die im Einzelfall Zweifel an der Unabhängigkeit wecken können, sind den Auftraggebern vor der Auftragsannahme und soweit sich bis zur Gutachtenabgabe Änderungen ergeben anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/7#abs-2 (2) Sachverständige müssen eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und aufrechterhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/7#abs-3 (3) Sachverständige müssen bei Gutachten, bei denen die Einschaltung von Untersuchungsstellen nach dem Dritten Teil dieser Verordnung erforderlich ist, die zur Qualitätssicherung erforderliche gegenseitige Information der Beteiligten sicherstellen.
Änderungsverlauf
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30.03.2005 Ausfertigung
§ 7 Abs. 3 angefügt durch VO v. 30.3.2005 (GV. NRW. S. 448)
GV. NRW. 2005 S. 448
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.