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Fn 6

§ 12 Antrags- und Überprüfungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/12#abs-1 (1) In dem Antrag nach § 11 Abs. 1 ist anzugeben, für welche der Untersuchungsbereiche nach Anlage 2 dieser Verordnung die Zulassung beantragt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/12#abs-2 (2) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere

1. die Nachweise und Erklärungen zu den Anforderungen an die Kompetenz und Zuverlässigkeit nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Teils und Anlage 2 dieser Verordnung,

2. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 15 Abs. 2,

3. eine Erklärung, dass die im Dritten Abschnitt des Dritten Teils dieser Verordnung geregelten Pflichten eingehalten werden und

4. eine Einverständniserklärung über die Speicherung und Weitergabe von Informationen zu Zulassungen, Wiederholaudits und Ringversuchen zwischen den Ländern und Akkreditierungsstellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/12#abs-3 (3) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz berücksichtigt bei akkreditierten Untersuchungsstellen auf Antrag die Kompetenzprüfung durch eine evaluierte Akkreditierungsstelle, soweit die Akkreditierung gültig, vollständig und für den jeweils beantragten Untersuchungsbereich anwendbar ist. Die Akkreditierungsurkunde einschließlich der dazu gehörigen Anhänge und der Auditbericht sind mit dem Antrag vorzulegen, sofern sie dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz nicht bereits bei Notifizierungsverfahren vorgelegen haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/12#abs-4 (4) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Dritten Teil dieser Verordnung und erteilt für die Untersuchungsbereiche nach Anlage 2 dieser Verordnung eine Notifizierungsurkunde. Bei Sachverständigen, die die Anforderungen des zweiten Teils dieser Verordnung erfüllen, erfolgt bei einem Antrag nach § 11 Abs. 1 keine erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/12#abs-5 (5) Die Zulassung wird für längstens fünf Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert werden, wenn

1. die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen,

2. ein Wiederholaudit für den jeweiligen Untersuchungsbereich nach § 16 Abs. 2 dieser Verordnung erfolgreich durchgeführt wurde und

3. keine Widerrufsgründe nach § 13 vorliegen.

Der Verlängerungsantrag ist sechs Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen.

§ 11 § 13