Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 6
Fn 6§ 10 Überwachung
Stand: 26.08.2026
Die Überwachung der den Sachverständigen obliegenden Pflichten erfolgt durch die Bestellungskörperschaften.
Dritter Teil
Regelungen für Untersuchungsstellen
Erster Abschnitt
Zulassungsverfahren