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§ 10 NW_28224 (Nordrhein-Westfalen) — Überwachung

Fn 6

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Überwachung der den Sachverständigen obliegenden Pflichten erfolgt durch die Bestellungskörperschaften.

Dritter Teil

Regelungen für Untersuchungsstellen

Erster Abschnitt

Zulassungsverfahren