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LMG NRW

§ 104 Stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/104#abs-1 (1) Die Bestimmung zur stellvertretenden Direktorin oder zum stellvertretenden Direktor erfolgt höchstens für die Dauer der Amtsperiode der Direktorin oder des Direktors. Scheidet die Direktorin oder der Direktor vorzeitig aus dem Amt aus, nimmt die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor deren Aufgaben wahr, bis eine neue Direktorin oder ein neuer Direktor das Amt angetreten hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/104#abs-2 (2) § 101 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/104#abs-3 (3) Die Wahrnehmung der Aufgaben und die Vertretung erfolgt im Fall der Verhinderung der Direktorin oder des Direktors durch die stellvertretende Direktorin oder den stellvertretenden Direktor.

Unterabschnitt 4

(weggefallen)

Unterabschnitt 5

Haushalts- und Wirtschaftsführung, Rechtsaufsicht

§ 103 § 109