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LMG NRW

§ 109 Haushaltsplan

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/109#abs-1 (1) Grundlage der Haushalts- und Wirtschaftsführung der LfM ist der Haushaltsplan. Die Direktorin oder der Direktor leitet der Medienkommission den Entwurf rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahrs zu. Die Medienkommission stellt den Haushaltsplan fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/109#abs-2 (2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und benötigten Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen). Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der Haushaltsplan hat ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen für die Erfüllung der Aufgaben der Medienkommission auszuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/109#abs-3 (3) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 104 § 110