Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO-OS
APO-OS§ 27 Abschlussprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/27#abs-1 (1) Am Ende des sechsten Semesters finden das Verfahren der Zulassung zur Abschlussprüfung und die Abschlussprüfung am Oberstufen-Kolleg statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/27#abs-2 (2) Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben.