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§ 27 NW_28211 (Nordrhein-Westfalen) — Abschlussprüfung

APO-OS

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Am Ende des sechsten Semesters finden das Verfahren der Zulassung zur Abschlussprüfung und die Abschlussprüfung am Oberstufen-Kolleg statt.

(2) Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben.