Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO-OS

APO-OS

§ 28 Rücktritt, Versäumnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/28#abs-1 (1) Kollegiatinnen und Kollegiaten, deren Zulassung zur Abschlussprüfung gefährdet ist, können bis zur Zulassungsentscheidung in das fünfte Semester zurücktreten, sofern die Höchstverweildauer (§ 2 Abs. 1) dadurch nicht überschritten wird. Bei Rücktritt nach der Zulassung gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/28#abs-2 (2) Versäumt eine Kollegiatin oder ein Kollegiat einen Teil der Abschlussprüfung aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grunde oder verweigert sie oder er in einem Teil der Prüfung die Leistung, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung bewertet.

§ 27 § 29