Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer des Landes Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land …

Art 5

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28196/5#abs-1 (1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können. Die Genehmigung der Satzung des Versorgungswerkes sowie deren Änderungen erfolgen im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28196/5#abs-2 (2) Das Versorgungswerk leitet dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.

Art 4 Art 6