Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer des Landes Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land …Art 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28196/1#abs-1 (1) Die selbständigen und nicht selbständigen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer, die eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung im Lande Rheinland-Pfalz haben, sowie die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung im Lande Rheinland-Pfalz, die nicht Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer sind, sind Mitglieder des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen (Versorgungswerk).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28196/1#abs-2 (2) Die Ausnahmevorschriften und Übergangsregelungen des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154), finden entsprechende Anwendung.