Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer des Landes Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land …

Art 6

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das Vermögen des Versorgungswerkes soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Lande Rheinland-Pfalz am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Lande Rheinland-Pfalz angelegt werden.

Art 5 Art 7