Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer des Landes Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land …Art 4
Stand: 26.08.2026
Das Versorgungswerk kann von den zuständigen Behörden des Landes Rheinland-Pfalz Auskünfte über die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.