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Art. 4 Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land … (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer des Landes Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.07.2002 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Versorgungswerk kann von den zuständigen Behörden des Landes Rheinland-Pfalz Auskünfte über die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.