Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer des Landes Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land …Art. 3
Stand: 01.07.2002
Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerkes richtet sich im Lande Rheinland-Pfalz nach dem rheinland-pfälzischen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk.