Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer des Landes Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land …

Art. 3

Stand: 01.07.2002

Nordrhein-Westfalen

Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerkes richtet sich im Lande Rheinland-Pfalz nach dem rheinland-pfälzischen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk.

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