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VerwGebO IFG NRW§ 2 Ermäßigung und Befreiung
Stand: 26.08.2026
Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.