Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VerwGebO IFG NRW
VerwGebO IFG NRW§ 1 Gebührentarif
Stand: 26.08.2026
Für die im anliegenden Gebührentarif genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung.