Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VerwGebO IFG NRW

VerwGebO IFG NRW

§ 3 Auslagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28180/3#abs-1 (1) Erfolgt der Informationszugang durch Einsicht in die Originaldokumente, gelten die damit zusammenhängenden Auslagen als bereits in die Gebühr einbezogen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28180/3#abs-2 (2) In den anderen Fällen bestimmt sich die Höhe der Auslagen nach Tarifstelle 3 der Anlage. Die Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

§ 2 § 4