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Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe; Bekanntmachung der …

§ 7 Auskunftsrecht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das LWL-Rechnungsprüfungsamt kann von den seiner Prüfung unterliegen den Stellen jede für die Prüfung notwendige Auskunft sowie die Vorlage und Aushändigung von Dateien, Datenträgern, Akten, Schriftstücken, Büchern und sonstigen Unterlagen verlangen. Die Leiterin/der Leiter und die Prüferinnen/die Prüfer dürfen alle Grundstücke, Baustellen und Räume betreten, Behälter, Bücher, Pläne, Belege, Dateien und sonstige Unterlagen einsehen und erforderlichenfalls Gegenstände und Unterlagen sicherstellen. Die Dienststellen und Einrichtungen haben die Prüferinnen/die Prüfer zu unterstützen.

§ 6 § 8