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Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe; Bekanntmachung der …

§ 8 Mitteilungspflichten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28161/8#abs-1 (1) Das LWL-Rechnungsprüfungsamt ist über alle beabsichtigten wichtigen organisatorischen Änderungen in der Verwaltung, insbesondere, wenn sie die Haushaltswirtschaft betreffen oder wenn Umstellungen auf Informationsverarbeitung sowie Änderungen in diesem Bereich damit verbunden sind, so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass es sich vor der Entscheidung dazu gutachtlich äußern kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28161/8#abs-2 (2) Dem LWL-Rechnungsprüfungsamt sind im Bereich der Haushaltswirtschaft die Fertigstellung und Übernahme neuer Programme sowie Programmänderungen in der Informationsverarbeitung so rechtzeitig mitzuteilen, dass es sie vor deren Anwendung prüfen kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28161/8#abs-3 (3) Das LWL-Rechnungsprüfungsamt ist unverzüglich über Betriebsstörungen in der Datenverarbeitung zu unterrichten, wenn dadurch Verwaltungsabläufe wesentlich beeinflusst werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28161/8#abs-4 (4) Dem LWL-Rechnungsprüfungsamt sind alle Regelungen, die die Haushaltswirtschaft betreffen, sogleich nach ihrem Erscheinen zuzuleiten.

Das gilt entsprechend für alle übrigen Regelungen, die das LWL-Rechnungsprüfungsamt als Prüfungsunterlagen benötigt (z. B. Dienstanweisungen, Tarifverträge, Entgelt- und Gebührenordnungen).

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28161/8#abs-5 (5) Das LWL-Rechnungsprüfungsamt ist von der zuständigen Dienststelle unter Darlegung des Sachverhaltes unmittelbar und unverzüglich über die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu unterrichten.

Eine Pflicht zur Unterrichtung besteht ferner, wenn sich ein begründeter Verdacht auf dienstliche Verfehlungen oder Unregelmäßigkeiten ergibt, durch die ein Vermögensschaden für den Landschaftsverband entstanden oder zu vermuten ist.

Das Gleiche gilt bei Vermögensdelikten, Sachbeschädigungen und Brandstiftungen zum Nachteil des Landschaftsverbandes sowie bei Hinweisen auf Korruption.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28161/8#abs-6 (6) Kassenfehlbeträge ab 50,-- Euro sind dem LWL-Rechnungsprüfungsamt unverzüglich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28161/8#abs-7 (7) Das LWL-Rechnungsprüfungsamt ist über die Absicht, Lieferungen und Leistungen (VOL), Freiberufliche Leistungen (VOF) und Bauleistungen (VOB) zu vergeben, so rechtzeitig zu informieren, dass es die Vergaben vor Auftragserteilung prüfen kann.

Bei Freihändigen Vergaben ist das LWL-Rechnungsprüfungsamt bei Auftragssummen ab 5 000 Euro zu informieren.

Das LWL-Rechnungsprüfungsamt ist unverzüglich über Verfahren vor der Vergabekammer in Kenntnis zu setzen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28161/8#abs-8 (8) Dem LWL-Rechnungsprüfungsamt sind die Prüfungsberichte anderer Prüfungsorgane wie Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, Gemeindeprüfungsanstalt, Staatliche Rechnungsprüfungsämter, Finanzämter sowie Wirtschaftsprüfer unverzüglich nach Eingang zuzuleiten.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28161/8#abs-9 (9) Dem LWL-Rechnungsprüfungsamt sind die Namen und Unterschriftsproben aller Bediensteter mitzuteilen, die berechtigt sind, verpflichtende Erklärungen für den Landschaftsverband abzugeben.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28161/8#abs-10 (10) Dem LWL-Rechnungsprüfungsamt sind die Rollen und Berechtigungen aller Bediensteten mitzuteilen, die befugt sind, Buchungen zu veranlassen. Das Gleiche gilt für die Bediensteten, die befugt sind, Zahlungen zu veranlassen. Hierbei ist der Umfang der Befugnisse anzugeben.

§ 7 § 9