Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe; Bekanntmachung der Neufassung
Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe; Bekanntmachung der …§ 6 Erteilung von Prüfungsaufträgen
Stand: 26.08.2026
Die Landschaftsversammlung, der Landschaftsausschuss und der Rechnungsprüfungsausschuss können dem LWL-Rechnungsprüfungsamt Prüfungsaufträge erteilen. Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes kann Aufträge zur Prüfung unter Mitteilung an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses und deren Stellvertreterin/Stellvertreter bzw. dessen Stellvertreterin/Stellvertreter erteilen.