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Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe; Bekanntmachung der …

§ 6 Erteilung von Prüfungsaufträgen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Landschaftsversammlung, der Landschaftsausschuss und der Rechnungsprüfungsausschuss können dem LWL-Rechnungsprüfungsamt Prüfungsaufträge erteilen. Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes kann Aufträge zur Prüfung unter Mitteilung an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses und deren Stellvertreterin/Stellvertreter bzw. dessen Stellvertreterin/Stellvertreter erteilen.

§ 5 § 7