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# § 7 NW_28161 (Nordrhein-Westfalen) — Auskunftsrecht

Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe; Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das LWL-Rechnungsprüfungsamt kann von den seiner Prüfung unterliegen den Stellen jede für die Prüfung notwendige Auskunft sowie die Vorlage und Aushändigung von Dateien, Datenträgern, Akten, Schriftstücken, Büchern und sonstigen Unterlagen verlangen. Die Leiterin/der Leiter und die Prüferinnen/die Prüfer dürfen alle Grundstücke, Baustellen und Räume betreten, Behälter, Bücher, Pläne, Belege, Dateien und sonstige Unterlagen einsehen und erforderlichenfalls Gegenstände und Unterlagen sicherstellen. Die Dienststellen und Einrichtungen haben die Prüferinnen/die Prüfer zu unterstützen.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_28161 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28161/7

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