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§ 2 NW_28161 (Nordrhein-Westfalen) — Rechtliche Stellung

Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe; Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das LWL-Rechnungsprüfungsamt ist in seiner sachlichen Tätigkeit dem Landschaftsausschuss unmittelbar unterstellt und verantwortlich.

(2) In der Beurteilung der Prüfungsvorgänge ist das LWL-Rechnungsprüfungsamt an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des LWL-Rechnungsprüfungsamtes.