(1) Das LWL-Rechnungsprüfungsamt ist in seiner sachlichen Tätigkeit dem Landschaftsausschuss unmittelbar unterstellt und verantwortlich.
(2) In der Beurteilung der Prüfungsvorgänge ist das LWL-Rechnungsprüfungsamt an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des LWL-Rechnungsprüfungsamtes.