Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Westfälische Provinzial-VersicherungG
Westfälische Provinzial-VersicherungG§ 6 Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28147/6#abs-1 (1) Die Gewährträger stellen sicher, dass die Anstalten ihre Aufgaben erfüllen können (Anstaltslast).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28147/6#abs-2 (2) Für die Verbindlichkeiten der Anstalten haften die Gewährträger als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital. Eine Inanspruchnahme der Gewährträger ist jedoch erst möglich, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalten nicht zu erlangen ist.