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§ 6 NW_28147 (Nordrhein-Westfalen) — Anstaltslast und Gewährträgerhaftung

Westfälische Provinzial-VersicherungG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gewährträger stellen sicher, dass die Anstalten ihre Aufgaben erfüllen können (Anstaltslast).

(2) Für die Verbindlichkeiten der Anstalten haften die Gewährträger als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital. Eine Inanspruchnahme der Gewährträger ist jedoch erst möglich, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalten nicht zu erlangen ist.