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# § 5 NW_28147 (Nordrhein-Westfalen) — Stammkapital

Westfälische Provinzial-VersicherungG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anstalten haben ein Stammkapital, das durch Einzahlung oder aus Mitteln der Anstalt aufgebracht werden kann. Jeder Gewährträger hat einen Anteil am Stammkapital zu übernehmen. Die Stammkapitalanteile müssen übertragbar gestaltet sein. Das Stammkapital kann aus dem Jahresüberschuss verzinst werden.

(2) Die Höhe des Stammkapitals und die Höhe der Verzinsung regelt die Satzung.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_28147 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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