Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung
Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung§ 8 Vorprüfung
Stand: 09.05.2009
Soweit die Rechnungsprüfung als Vorprüfstelle für den Landesrechnungshof tätig wird, gelten die für diese Prüfungen bestehenden besonderen Vorschriften.