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§ 9 NW_28145 (Nordrhein-Westfalen) — Auskunftsrecht

Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Dienststellen erteilen der Rechnungsprüfung die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte.