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§ 8 Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung (Nordrhein-Westfalen) — Vorprüfung

Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 09.05.2009 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit die Rechnungsprüfung als Vorprüfstelle für den Landesrechnungshof tätig wird, gelten die für diese Prüfungen bestehenden besonderen Vorschriften.