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Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung

§ 7 Auftragserteilung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Landschaftsversammlung Rheinland, der Landschaftsausschuss, der Rechnungsprüfungsausschuss, die Krankenhausausschüsse, die Betriebssausschüsse und die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland können der Rechnungsprüfung Prüfungsaufträge erteilen. Die Direktorin/Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland unterrichtet die Vorsitzenden der Landschaftsversammlung Rheinland und des Landschaftsausschusses sowie des Rechnungsprüfungsausschusses über die Erteilung von Prüfungsaufträgen.

§ 6 § 8