(1) Der Landschaftsverband Rheinland unterhält eine Rechnungsprüfung.
(2) Die Rechnungsprüfungsordnung bestimmt Rahmen und Grundsätze für die Tätigkeit der Rechnungsprüfung des Landschaftsverbandes Rheinland.
(3) Die Grundsätze für die Geschäftsführung der Rechnungsprüfung werden von der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland im Einvernehmen mit der Landschaftsversammlung Rheinland in einer Dienstanweisung festgelegt.