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§ 1 NW_28145 (Nordrhein-Westfalen) — Geltungsbereich

Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landschaftsverband Rheinland unterhält eine Rechnungsprüfung.

(2) Die Rechnungsprüfungsordnung bestimmt Rahmen und Grundsätze für die Tätigkeit der Rechnungsprüfung des Landschaftsverbandes Rheinland.

(3) Die Grundsätze für die Geschäftsführung der Rechnungsprüfung werden von der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland im Einvernehmen mit der Landschaftsversammlung Rheinland in einer Dienstanweisung festgelegt.