Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LVerbO
LVerbO§ 3 Gebiet und Gebietsänderungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/3#abs-1 (1) Das Gebiet der Landschaftsverbände umfaßt das Gebiet der Mitgliedskörperschaften. Es kann nur durch Gesetz geändert werden. Werden die Grenzen von Mitgliedskörperschaften geändert, die zugleich Grenzen der Landschaftsverbände sind, so bewirkt dies ohne weiteres die Änderung der Landschaftsverbandsgrenzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/3#abs-2 (2) Rechtshandlungen, die aus Anlaß der Änderung des Gebietes der Landschaftsverbände erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben einschließlich Gebühren, soweit sie auf Landesrecht beruhen. Das gleiche gilt für die Erstattung von Auslagen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 3 LVerbO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 11.03.2008 – L 6 (10) VS 29/07Zitiert von 11
- LSG NRW, 11.03.2008 – L 6 VG 13/06Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.