Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LVerbO
LVerbO§ 4 Rechte der Einwohner
Stand: 26.08.2026
Die Einwohner der Mitgliedskörperschaften sind berechtigt,
1. an der Vertretung und Verwaltung des Landschaftsverbandes nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes teilzunehmen,
2. die öffentlichen Einrichtungen des Landschaftsverbandes nach Maßgabe der für diese bestehenden Bestimmungen zu benutzen.