Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LVerbO
LVerbO§ 2 Rechtsform
Stand: 26.08.2026
Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe.