Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LVerbO
LVerbO§ 2 Rechtsform
Stand: 26.08.2026
Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2 LVerbO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 13.02.2025 – 5 P 4.23Recht eines Personalrats zur Anrufung der Einigungsstelle einer kommunalen Dienststelle bei vorgeschaltetem Stufenverfahren; Teildienststelle eines Landschaftsverbands in Nordrhein-WestfalenZitiert von 4
- LSG NRW, 27.06.2024 – L 9 SO 432/21Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 17.11.2004 – VII-Verg 46/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.