Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LVerbO
LVerbO§ 25 Unterrichtungsrecht
Stand: 26.08.2026
Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Landschaftsverbände unterrichten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 25 LVerbO →
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- OVG NRW, 27.08.1996 – 15 A 4171/93Zitiert von 10
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