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Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Preisüberwachung

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird übertragen

1. für Ordnungswidrigkeiten nach § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313) in der jeweils geltenden Fassung - soweit es sich nicht um Ordnungswidrigkeiten nach der Preisangabenverordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921) in der jeweils geltenden Fassung handelt - den Bezirksregierungen, auf dem Gebiet der Kampfmittelräumung durch Unternehmen der Bezirksregierung Düsseldorf für das gesamte Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen,

2. für Ordnungswidrigkeiten nach § 4 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 den Kreisordnungsbehörden,

3. für Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 und nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in Verbindung mit § 20 der Preisangabenverordnung auf die örtlichen Ordnungsbehörden, soweit die Ordnungswidrigkeiten in den in § 1 Abs. 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) in der jeweils geltenden Fassung definierten Telemedien begangen werden, auf die Bezirksregierung Düsseldorf für das gesamte Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 2 § 4